Überwachung der Schutzdauer
Bei deutschen Marken beginnt die Schutzdauer mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, in den die Anmeldung gefallen ist. Bei Gemeinschaftsmarken bzw. international registrierten Marken besteht der Schutz zehn bzw. zwanzig Jahre nach dem der Tag der Anmeldung. Bei älteren international registrierten Marken kann die Schutzdauer noch 20 Jahre betragen.
Verlängerung der Schutzdauer in Deutschland
Die Schutzdauer einer Marke kann stets um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Beim DPMA geschieht dies nach Zahlung einer entsprechenden Verlängerungsgebühr. Sofern die Verlängerung für mehr als drei Klassen gewünscht wird, fallen Zahlungen einer Klassengebühr für jede weitere Klasse an. Die Verlängerung der Schutzdauer kann beliebig oft wiederholt werden. Wird sie nicht vorgenommen, wird die Eintragung der Marke mit Ablauf der Schutzdauer (zuzüglich einer Zahlungsfrist von sechs Monaten, für die ein Verspätungszuschlag erhoben wird) gelöscht.
Seit dem 01.01.2002 erhält der Markeninhaber keinen Löschungsvorbescheid mehr vom DPMA, der ihn an die letzte Gelegenheit der Zahlung erinnert. Der Markeninhaber muss sich daher selbst die Verlängerungstermine für eingetragene Marken vormerken und ihre Schutzdauer stetig überwachen.
Verlängerung der Schutzdauer von Gemeinschaftsmarken
Bei der Verlängerung des Schutzrechts von Gemeinschaftsmarken beim HABM muss eine Grundgebühr sowie einer Klassengebühr ab der vierten Klasse bezahlt werden. Der Antrag auf Verlängerung kann sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist gestellt werden, wobei das HABM im Gegensatz zum DPMA den Inhaber an die Notwendigkeit einer Schutzverlängerung erinnert. Der Markeninhaber sollte aber auch selbst die Auslauftermine unter Kontrolle haben, da das HABM für unterlassene Unterrichtungen keine Haftung übernimmt. Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch hier beliebig oft wiederholt werden. Wird die Verlängerung der Schutzdauer mit Ablauf der Schutzfrist vergessen, kann sie zuzüglich einer Zuschlagsgebühr innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachgeholt werden.
Verlängerung der Schutzdauer von IR-Marken
Für die Erneuerung bzw. Verlängerung des Schutzrechtes international registrierter Marken ist lediglich die entsprechende Gebühr an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) zu entrichten. Dabei wird wie beim HABM auch hier der Markeninhaber sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer an den bevorstehenden Schutzablauf erinnert. Auch hier kann eine Verlängerung beliebig oft wiederholt werden.
Wichtig:
Nach §49 MarkenG kann eine Marke auf Antrag eines Dritten wegen Verfalls gelöscht werden, wenn sie mindestens fünf Jahre eingetragen und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt worden ist (s. §26 MarkenG). Solange die entsprechende Klage nicht eingereicht wurde (z.B., weil der Kläger noch die entsprechenden Ermittlungen durchführt), kann die Marke jeden Tag wieder eingesetzt und ihre potenzielle Löschungsreife damit außer Kraft gesetzt werden.
Ist der Markeninhaber vom Kläger jedoch über den bevorstehenden Löschungsantrag informiert worden, kann er sich nicht mehr darauf berufen, die Marke benutzt zu haben, wenn er die Benutzung erst nach Kenntnis des Löschungsantrages und in den letzten drei Monaten vor Erhebung der Klage wieder aufgenommen oder vorbereitet hat!
