Markenmissbrauch
Die Eintragung einer
Marke gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht
(§14 Abs. 1 MarkenG). Inwiefern das Markenrecht des Inhabers verletzt
werden kann, ist in § 14 Abs. 2 festgelegt: Weder die Marke selbst
noch identische oder ähnliche Zeichen dürfen für identische oder
ähnliche Dienstleistungen benutzt werden, wenn für den Verbraucher die
Möglichkeit besteht, die Zeichen zu verwechseln oder sie miteinander
in Verbindung zu bringen.
Verwechslungsgefahr
vermeiden
Verwechslungsgefahr
zweier Zeichen kann sich dabei sowohl aus der klanglichen
(phonetischen) als auch der bildlichen (visuellen) einschließlich der
schriftbildlichen oder begrifflichen (sinnhaften, inhaltlichen)
Markenähnlichkeit ergeben.
Auch wenn es sich um
geschützte Waren oder Dienstleistungen handelt, die nicht identisch
sind, kann die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens
trotzdem verboten sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Marke im
Inland bekannt ist und deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung
durch die Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens ohne Grund
in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Um beispielsweise
eine Verwechslung zweier akustischer Marken auszuschließen, müssen
beispielsweise Kriterien, wie Analyse der Vokalfolge, Betonung,
Aussprache etc. berücksichtigt werden.
Beispiel:
Das
Bundespatentgericht entschied, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen
den Markennamen "Castora" und "Valora" bestehe, da trotz der
gemeinsamen Lautfolge "a-ora" der Gesamtklang zum einen hart und
markant, zum anderen weich und farblos sei. Verwechslungsgefahr
bestand hingegen zwischen "Rakofix-Teppichkleber" und "Tachofix"
aufgrund der gleichsilbigen Vokalfolge sowie der gleichen Endung
"-fix".
Stehen sich eine jüngere
Eintragung und ein älteres Markenrecht aufgrund ähnlicher Markennamen
gegenüber, besteht auch die Möglichkeit auf eine außergerichtliche
Einigung.
Beispiel:
Der Herrenausstatter
SIR geriet 1967 durch die Firma 4711 in Bedrängnis, die aufgrund ihrer
gleichnamigen Herrenduftserie ihr älteres Markenrecht einklagen
wollte. SIR schlug ein Vergleichsverfahren vor, wonach SIR aufgrund
der phonetischen Verwandtheit künftig "SØR" buchstabiert werden
sollte. 4711 willigte ein. Das skandinavische "Ø" ist heute der
prägnanteste Bestandteil des Firmenlogos. Handelt es sich um eine
Bildmarke, kann beispielsweise die Bildwirkung, also die bildliche
Markenähnlichkeit im Mittelpunkt der Beurteilung stehen.
Beispiel:
Einer
Drei-Streifen-Kennzeichnung (drei farblich kontrastierende, an den
Seitennähten von Bekleidungsstücken parallel verlaufende Streifen)
wurde vom Bundesgerichtshof der Verwechslungsschutz gegenüber einer
Kennzeichnung zuerkannt, die aus zwei parallel verlaufenden Streifen
bestand. Begründet wurde die Entscheidung durch die bestehende
Warenidentität sowie die Bekanntheit der Marke.
Der Missbrauch einer
Marke kann auf verschiedene Art und Weise belangt bzw. bestraft
werden. Der Markeninhaber hat Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und
Vernichtung sowie Forderung nach Schadenersatz. Dieser kann verlangt
werden, wenn der Markenverletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
hat. Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn er vor Einsetzen der
Marke keine entsprechenden Nachforschungen angestellt hat. Schuldhaft
handelt er vor allem dann, wenn er trotz Abmahnung den
Markenmissbrauch fortsetzt.