Markenanmeldungen in Deutschland
Für die Eintragung einer Marke in das Markenregister müssen Sie einen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einreichen und ein Formblatt des DPMA ausfüllen. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Markenanwalt Hannover
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Markenanmeldungen in DeutschlandFür die Eintragung einer Marke in das Markenregister müssen Sie einen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einreichen und ein Formblatt des DPMA ausfüllen. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Die Markenanmeldung kann in
zwei verschiedene Verfahrensabschnitte eingeteilt werden: das
Eintragungsverfahren und das Widerspruchsverfahren.
EintragungsverfahrenNach Einreichung der Anmeldung beim DPMA erfolgt zunächst die Eingangs- und Formalprüfung (beispielsweise Angaben zur Identität des Anmelders, entrichtete Gebühren). Im Anschluss daran wird überprüft, ob der Eintragung der Marke so genannte absolute Schutzversagungsgründe entgegenstehen. Hierunter versteht man zum Beispiel:
Auf Antrag kann der Anmelder
auch eine beschleunigte Prüfung beantragen, für die jedoch entsprechend
höhere Gebühren zu entrichten sind.
Genügt die Anmeldung nicht den gesetzlich geregelten Anforderungen, erhält der Anmelder einen Beanstandungsbescheid. Damit hat er die Gelegenheit, innerhalb einer vorgegebenen Frist die Mängel der Anmeldung zu beheben bzw. sich zu den erhobenen Beanstandungen argumentativ zu äußern. Kommt der Anmelder dem nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so gilt die Anmeldung in der Regel als zurückgenommen. Werden die Mängel fristgerecht behoben und/oder gelingt es dem Anmelder, die erhobene Beanstandung auf argumentativem Wege zu überwinden, so erfolgt die Eintragung der Marke in das Register. Anderenfalls ergeht ein Beschluss zu ungunsten des Anmelders. Abhängig von der Beschlussart (siehe Rechtsmittelbelehrung) gibt es zwei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen: Zum einen kann durch eine so genannte Erinnerung eine erneute Überprüfung bewirkt werden, zum anderen kann der Beschluss durch eine Beschwerde beim Bundespatentgericht angegriffen werden. Wird die Marke in das Register eingetragen, erhält der Anmelder eine Urkunde mit dem entsprechenden Registerauszug. Ferner erfolgt die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt des DPMA. Mit der Veröffentlichung beginnt die (nicht verlängerbare) Dreimonatsfrist, innerhalb derer Dritte gegen die veröffentlichte Marke Widerspruch erheben können. Daraus ergibt sich der zweite Verfahrensabschnitt: das Widerspruchsverfahren. WiderspruchsverfahrenDas DPMA prüft bei der Eintragung einer Marke nicht, ob sie mit anderen bereits bestehenden Schutzrechten kollidiert. Dies ist Aufgabe der Markeninhaber. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung einer prioritätsjüngeren Marke Widerspruch zu erheben und die Löschung der Marke zu beantragen. Der Widerspruch kann sich entweder gegen alle oder nur gegen einen Teil der zur Eintragung gelangten Waren- und/oder Dienstleistungen richten. Hat es der Inhaber einer prioritätsälteren Marke hingegen versäumt, innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist einen Widerspruch zu erheben, kann er gegen die gegnerische Marke nur noch auf gerichtlichem Wege vorgehen. Für die Widersprüche ist die Markenstelle des DPMA zuständig. Sie entscheidet per Beschluss. Gegen den kann wiederum Erinnerung oder Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Dauer des MarkenschutzesDie Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre danach. Die Schutzdauer kann jedoch vor Ablauf durch Zahlung einer amtlichen Gebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird diese Gebühr nicht entrichtet, wird die Eintragung aus dem Register gelöscht. Quelle: Bundesministerium
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