Europäische
Markenanmeldung: Die Gemeinschaftsmarke
Die Anmeldung auf
Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt beim Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien. Die Eintragung einer
europäischen Gemeinschaftsmarke bietet einen wichtigen Vorteil: Sie
gewährt einen einheitlichen Schutz in sämtlichen Mitgliedsländern der
Europäischen Union mit nur einem Eintragungsverfahren. Die Markenrechte
unterliegen einem einheitlichen und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten
geltenden Gemeinschaftsrecht.
Ort der Anmeldung
Es gibt zudem die
Möglichkeit, die Anmeldung zunächst bei einer der gewerblichen
Zentralbehörden für Gewerblichen Rechtsschutz (z.B.
in Deutschland das Patent- und Markenamt) oder beim Benelux-Markenamt
einzureichen. Die zuständige Behörde leitet innerhalb einer Frist von zwei
Wochen die Anmeldung bzw. die
Unterlagen an das HABM weiter. Geschieht dies jedoch nicht rechtzeitig, so
gilt die Anmeldung als zurückgenommen, was ein gewisses Risiko darstellt.
Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Sie die Anmeldung deshalb besser
direkt beim HABM in Alicante eingereichen. Die Einreichung per Fax zur
Erlangung eines Anmeldetages ist ausreichend.
Sprache
Anmeldungen zu
Gemeinschaftsmarken können in jeder in der EU geltenden Amtssprache
verfasst werden. Jeder Anmelder kann sich somit seiner Landessprache
bedienen, die dann als die so genannte "erste Sprache" festgehalten wird.
In dieser Sprache wird dann zukünftig zwischen dem HABM und dem Anmelder
kommuniziert. Zudem muss der Anmelder noch eine "zweite Sprache"
festlegen, die eine der fünf Sprachen des HABM sein muss: Deutsch,
Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Diese Sprache wird in
allen die Marke betreffenden Verfahren angewendet und ist somit die
Verfahrenssprache. Ihre Angabe ist zwingende Voraussetzung für eine
erfolgreiche Anmeldung. Werden Widersprüche oder Anträge auf Löschung
einer Marke eingereicht, sind diese ebenfalls in einer der fünf Sprachen
des Amtes abzufassen.
Inhalt
Die Anmeldung, für die
ein Formblatt zur Verfügung steht, muss unter anderem folgende Angaben
enthalten:
Enthält die Anmeldung diese
Mindestvoraussetzungen, wird sie mit dem Tag des Eingangs versehen und ein
Aktenzeichen vergeben. Anschließend wird geprüft, ob sie den
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetags tatsächlich
entspricht, ob sie also formell vollständig ist.
Prüfung
Ist dies der Fall, folgt
die Prüfung der Anmeldung auf absolute Eintragungshindernisse. Dieses
Verfahren ist vergleichbar mit dem deutschen Verfahren. Der Unterschied:
Liegt auch nur in einem der Mitgliedsländer der EU ein
Eintragungshindernis vor, so kann die Eintragung der Gemeinschaftsmarke
nicht weiter verfolgt werden. Die Anmeldung wird dann zurückgewiesen.
Im weiteren Unterschied
zu Deutschland, wo die Marke direkt nach der Überprüfung auf absolute
Schutzhindernisse eingetragen wird, erfolgt im europäischen
Anmeldeverfahren nun zunächst eine amtliche Recherche nach bereits
bestehenden oder älteren Marken/Markenanmeldungen.
Zusätzlich wird diese
Recherche auch von den meisten nationalen Ämtern (mit Ausnahme von
Deutschland, Frankreich und Italien) durchgeführt. Die
Recherchenprotokolle werden dem Anmelder im Anschluss zugestellt.
Allerdings können diese Protokolle je nach Recherchenbehörde von
unterschiedlicher Qualität sein. Die Recherchenprotokolle dienen weniger
dem Amt als vielmehr der Unterrichtung des Anmelders.
Veröffentlichung
Nachdem die Recherchen
durchgeführt und abgeschlossen wurden, wird die Markenanmeldung im
Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlicht, das monatlich mehrmals erscheint.
Die Veröffentlichung erfolgt in allen Sprachen der Gemeinschaft, nicht nur
in der vom Anmelder angegebenen ersten und zweiten Sprache. Mit der
Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der
Inhaber älterer Marken die Möglichkeit haben, gegen die Eintragung
Widerspruch einzulegen.
Wird kein Widerspruch
eingelegt, wird die Marke nach fristgerechter Entrichtung einer
Eintragungsgebühr schließlich in das Markenregister eingetragen und dies
wiederum veröffentlicht. Die Eintragung in das Register gibt dem
Markeninhaber nun ein rechtlich gesichertes, ausschließliches
Benutzungsrecht der Marke und damit ein Verbietungsrecht gegenüber
anderen.
Dauer des Schutzes
Die Schutzdauer der
eingetragenen Marke umfasst zehn Jahre. Sie kann aber beliebig oft um
weitere zehn Jahre verlängert werden.
Externen Sachverstand
nutzen
Da die Anmeldung und die
formellen Verfahren des HABM für einen Laien in der Regel zu aufwendig
sind, ist es sinnvoll, einen Rechts- oder Patentanwaltes hinzuzuziehen.
Rechtlich notwendig ist dies jedoch nicht.